SATZUNG DES FÖRDERVEREINS DORFKIRCHE IN STECHOW / HAVELLAND e. V.

SATZUNG DES FÖRDERVEREINS DORFKIRCHE IN STECHOW / HAVELLAND e. V.
 

§1 Zweck des Vereins

1. Ziel und Zweck des Vereins ist die Beschaffung finanzieller Mittel für die Sanierung und Erhaltung der Dorfkirche, ihres Inventars und für die Durchführung sozialer Projekte.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
3. Der Verein ist politisch neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Dorfkirche in Stechow / Havelland e.V." Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam unter der Nummer VR 6019 P eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Stechow - Ferchesar, OT Stechow / Havelland.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Gemeinschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts werden. Die Rechte der beiden Letztgenannten werden durch natürliche Personen wahrgenommen. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben.
2. Die Mitgliedschaft wird beendet

 a. durch Tod

 b. durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären ist.

c. durch förmlichen Ausschluss,

d. durch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn die Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung mehr als Jahre im Rückstand ist.

3. Ein förmlicher Ausschluss nach Absatz 2c) kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied seine mitgliedschaftlichen Verpflichtungen grob verletzt hat, insbesondere wenn es den Zwecken oder Grundsätzen des Vereins zuwidergehandelt hat. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Hiergegen kann es innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet bei ihrer folgenden Sitzung über den Ausschluss abschließend.

4. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgelegt. Sie sind bis zum 30.06. des jeweiligen Jahres zu entrichten.

§ 5 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung;

2. der Vorstand bestehend aus dem / der Vorsitzenden und seinem / seiner Stellvertreter / -in und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Fällt ein Vorstandsmitglied zeitweilig aus, so kann der Vorstand für diese Zeit ein anderes Vereinsmitglied in den Vorstand berufen.

§ 7 Mitgliederversammlung

 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:   
1. die Wahl der Vorstandmitglieder   
2. die Wahl des / der Kassenprüfers/in   
3. die Entlastung des Vorstandes   
4. die Höhe der Mitgliedsbeiträge   
5. Anträge nach Maßgabe der Satzung   
6. die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes   
7. Satzungsänderungen   
8. die Auflösung des Vereins.

2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung durch besondere schriftliche Einladung ein. Sie muss den Mitgliedern mindestens 3 Wochen vor der Versammlung zugegangen sein. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann Ergänzungen zur Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einreichen. Über die Aufnahme in die Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
3. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden). Gezählt werden nur "Ja" und "Nein" Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
6. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins darf nur beschlossen werden, wenn die beabsichtigte Änderung oder die Auflösung bei der Einladung ausdrücklich als Tagesordnungspunkt angegeben war.
7. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in §1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen neben der Beschlussfassung durch eine ordentliche Mitgliederversammlung auch per Fax, Brief oder Email geschlossen werden.
8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrag von einem Vertreter geleitet. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Die Niederschrift ist für alle Mitglieder einzusehen. Einwendungen können innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

§ 8 Vorstand des Vereins
1. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Blockwahl ist zulässig. Alle Kandidaten sind gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen dem Wahlvorschlag zustimmt. Stimmt die Mitgliederversammlung dem Wahlvorschlag nicht zu, ist anschließend in Einzelwahl abzustimmen. Es gilt einfache Stimmenmehrheit. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für dessen restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Unterschriftsberechtigt sind der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Bei Beschlüssen, die die Finanzen des Vereins betreffen, bedarf es auch der Unterschrift des für die Finanzen zuständigen Vorstandsmitglieds.
3. Der Vorstand entscheidet mündlich, fernmündlich, schriftlich oder fernschriftlich, wenn alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind, andernfalls in einer Sitzung, die der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende mit einer Ladungsfrist von einer Woche anberaumt. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 und 7 aufgelöst werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Evangelischen Reformationsgemeinde Westhavelland zu und ist für den unter § 1 dieser Satzung bezeichneten Zweck zu verwenden.

 

Beitragsordnung des „Förderverein Dorfkirche in Stechow / Havelland e. V.“

Mitgliedschaft

Mindestbeitragshöhe in € / Jahr

Einzelmitgliedschaft

30,00

Ehegatten-/Partnermitgliedschaft

40,00

Jugendmitglied (für 16 – 25jährige)

10,00

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 25.05.2013

 

Satzungsänderung am 11. Mai 2019

Stechow, den 13.05.2019

Axel Hartwich

(Schriftführer)